Satzung des
Industrieverband Hamburg e.V.

beschlossen von der Mitgliederversammlung am 30. Mai 1994;
zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 27. Oktober 2021

§ 1
Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

Der IVH - INDUSTRIEVERBAND HAMBURG E.V., im Folgenden auch IVH genannt, hat seinen Sitz in Hamburg.

Gerichtsstand ist Hamburg.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Aufgaben, Ziele, Satzung und Leitbild

Der IVH, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet
ist, hat folgende Aufgaben und Ziele:

a) die Industrie und die industrienahen Unternehmen aus dem Wirtschaftsraum
Hamburg zu unterstützen und deren Interessen zu vertreten;

b) die wirtschaftliche Entwicklung in diesem Gebiet zu fördern, wobei die Stärkung
des Industriestandorts Hamburg im Vordergrund steht. Dies geschieht
insbesondere durch einen konstruktiven Dialog mit Politik, Öffentlichkeit und
anderen Interessensvertretungen der Wirtschaft.

c) die Hamburger Industrie innerhalb des Bundesverbandes der Deutschen
Industrie e.V. (BDI) zu vertreten und in dessen Organen den Einfluss dieser
Industrie zur Geltung zu bringen;

d) die Interessen des BDI in Hamburg zu vertreten.

Die Tätigkeit des IVH erstreckt sich auf alle industriepolitischen Fragen, soweit diese
für den Wirtschaftsraum Hamburg von Bedeutung sind. Der IVH veröffentlicht ein Leitbild, das seine Ziele und Arbeitsweisen beschreibt. Das Leitbild und spätere
Aktualisierungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Satzung des IVH umfasst den Satzungstext, die Beitragsordnung und die
Wahlordnung zur Durchführung der Vorstandswahlen im Rahmen der
Mitgliederversammlung.

§ 3
Mitgliedschaft

Mitglieder des IVH können werden:

1) Unternehmen des produzierenden Gewerbes;

2) sonstige Wirtschaftsunternehmen, Organisationen und Einzelpersonen, die die
Ziele des IVH unterstützen;

3) Wirtschaftsverbände, einschließlich der Landesvertretungen von
Spitzenverbänden.

In begründeten Ausnahmefällen kann ein Unternehmen der vorstehenden Gruppen
Fördermitglied des IVH werden. Über die Aufnahme von Fördermitgliedern
entscheidet der Vorstand in begründeten Ausnahmefällen, die gegen eine Aufnahme
als normales Mitglied sprechen.
Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht,
aber kein Stimmrecht. Fördermitglieder können nicht für den Vorstand kandidieren.
Für einen Wechsel von der Fördermitgliedschaft zur normalen Mitgliedschaft ist ein
erneuter Aufnahmeantrag erforderlich.

§ 4
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.

Der Austritt aus dem IVH ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Die
Austrittserklärung muss sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres durch
eingeschriebenen Brief an den Vorstand erfolgen. Der engere Vorstand kann in
begründeten Ausnahmefällen die Mitgliedschaft auf Antrag des Mitglieds vorzeitig
beenden oder von der Einhaltung der Kündigungsfristen absehen. Außerdem endet
die Mitgliedschaft:

a) durch die Auflösung eines Mitgliedsverbandes oder einer Landesvertretung;

b) durch die Betriebsauflösung oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines
Mitgliedsunternehmens oder den Tod der Einzelperson;

c) durch Ausschluss.

In den Fällen einer Betriebsauflösung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
endet die Mitgliedschaft mit dem Tage dieses Ereignisses; dies ist der
Geschäftsführung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes aus
wichtigem Grund erfolgen, insbesondere wenn es trotz wiederholter Aufforderungen
seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die Interessen des Industrieverbandes
gröblich verletzt. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist binnen eines Monats
nach Zustellung Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Die
Berufung ist mit eingeschriebenem Brief einzureichen.

Die Rechte und Pflichten des betreffenden Mitgliedes gelten bis zur Entscheidung
der Mitgliederversammlung als ausgesetzt. Mitglieder, die aus dem IVH ausscheiden
oder ausgeschlossen werden, verlieren mit dem Tage ihres Ausscheidens oder ihres
Ausschlusses jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eingezahlte Beträge
werden nicht zurückerstattet.

§ 5
Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied kann den IVH im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben in
Anspruch nehmen.

§ 6
Mitgliedsbeiträge

Die Beiträge sind nach einer Beitragsordnung zu entrichten, die von der
Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Neumitglieder, die dem IVH beitreten,
zahlen einen vollen Jahresbeitrag bei Eintritt in der ersten Jahreshälfte. Als Datum
des Beitritts gilt der Tag des Beschlusses des Vorstands über die Annahme des
Aufnahmeantrags.

Alle Details regelt die Beitragsordnung.

§ 7
Organe des Industrieverbandes

Organe des Industrieverbandes sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Geschäftsführung

§ 8
Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann
schriftlich auf bevollmächtigte andere IVH-Mitglieder übertragen werden. Die
Regelung gilt analog für den IVH-Vorstand und ggf. für Arbeitsausschüsse.
Bevollmächtigungen müssen dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und dem
Wahlleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen.
Die Mitgliederversammlung des IVH tagt einmal jährlich. Weitere
Mitgliederversammlungen sind möglich, sofern ein Beschluss des Vorstands hierzu
getroffen wird oder mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies
schriftlich beantragt.

Zu jeder Mitgliederversammlung muss mindestens 2 Wochen im Voraus unter
Angabe von Datum, Ort und Tagesordnung schriftlich geladen werden. Die
Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder in dessen
Namen durch die Geschäftsstelle. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der
Vorsitzende oder ein von ihm benannter Stellvertreter.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung

b) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes

c) Satzungsänderungen

d) die Genehmigung des Haushaltsplanes, den Beschluss der Beitragsordnung, die
Festsetzung der Beiträge und die sonstigen ihr von der Satzung zugewiesenen
Aufgaben

e) alle Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden

f) Auflösung des Industrieverbandes und Verwendung eines etwaigen
Restvermögens.

Bei Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit der erschienenen und durch
Vollmacht vertretenen Mitglieder.
Die Vorstandswahlen werden nach einer Wahlordnung durchgeführt, die Teil der
Satzung ist. Alle Wahlen im IVH erfolgen schriftlich und geheim. Für die Vorbereitung
und Durchführung der Wahlen ist die Geschäftsstelle verantwortlich.
Zum Beschluss über die Auflösung des Industrieverbandes ist eine Mehrheit von drei
Vierteln aller Stimmen erforderlich. Mit Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen
der anwesenden Mitglieder kann auch über Angelegenheiten Beschluss gefasst
werden, die nicht auf der Tagesordnung stehen; ausgenommen davon ist der
Beschluss auf Satzungsänderung und Auflösung des IVH. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung ist stets
beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

In der Mitgliederversammlung haben die Verbände, die im IVH Mitglied sind, eine
Stimme. Diese kann vom Verbandsvorsitzenden oder dem Verbandsgeschäftsführer
wahrgenommen werden.

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern
zuzustellen ist.

§ 8a
Virtuelle Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle
Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich
alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort.

Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine
Video- oder Telefonkonferenz.

Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist
möglich (hybride Mitgliederversammlung), indem den Mitgliedern die Auswahl
eröffnet wird, entweder an der Präsenzversammlung oder mittels Video- oder
Telefonkonferenz teilzunehmen.

Im Falle eines begrenzten Platzkontingents für den Präsenzteil, entfällt bei
Erschöpfung dieses Kontingents die Auswahlmöglichkeit der Teilnehmer aus Satz 3
und eine Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist für die Mitglieder oder deren
Vertreter dann nur noch virtuell möglich. Ein Anspruch auf Teilnahme an dem
Präsenzteil besteht bei hybriden Mitgliederversammlungen nicht.

Die Wirksamkeit von Beschlüssen gemäß der IVH-Satzung oder der IVHWahlordnung bleibt von der Art der Mitgliederversammlung unberührt.

§ 9
Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus höchstens 18 Personen, die aus dem Kreise der Mitglieder
stammen müssen. 12 der 18 Personen werden von der Mitgliederversammlung
gewählt. Näheres regelt die zur Satzung gehörende Wahlordnung.

Der Vorstand ist berechtigt, bis zu 6 weitere Mitglieder zu berufen. Sie sollen
Persönlichkeiten sein, die auf Grund ihrer Bedeutung für die Hamburger Industrie im
besonderen Maße zur Mitarbeit geeignet sind.

Die Entlastung des Vorstands erfolgt auf der Mitgliederversammlung. Zur Entlastung
legt der Vorstand einen Bericht vor.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Auch
diese Wahl ist geheim, sofern der Vorstand nichts anderes beschließt.

Während der Amtszeit frei werdende Plätze kann der Vorstand durch Nachberufung
für die laufende Amtszeit besetzen.

Dem Vorstand kann nur angehören, wer zum Zeitpunkt der Wahl oder der
Nachberufung das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Einladungen zu
Sitzungen des Vorstandes haben in der Regel mit mindestens einwöchiger Frist
unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl
des neuen Vorstands im Amt.

Der Vorstand bestimmt in regelmäßigen Sitzungen die Richtlinien für die laufende
Arbeit des IVH. Soweit hierfür Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorliegen, ist
der Vorstand an diese gebunden. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine
Niederschrift aufzunehmen, welche vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den
Mitgliedern des Vorstands zuzustellen ist.

Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter sind Vorstand im Sinne von § 26
BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Jedoch sollen die Stellvertreter
nur tätig werden, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Arbeitsausschüsse bilden
oder sich bestehender Ausschüsse bedienen.

§ 10
Die Geschäftsführung

Die Erledigung der laufenden Aufgaben des IVH wird von einer Geschäftsführung
durchgeführt, die ihre Arbeiten nach den Weisungen des Vorstandes zu leisten hat.

Die Geschäftsführung hat hinsichtlich der ihr zugewiesenen Aufgaben
Vertretungsmacht im Sinne des § 30 BGB.

Die Geschäftsführung wird vom Vorstand bestellt und abberufen. Über alle
dienstlichen zu ihrer Kenntnis gelangenden Angelegenheiten ist strengstes
Stillschweigen zu bewahren.

Die Geschäftsführung leitet die Verbandsgeschäftsstelle. Sie trägt die
Personalverantwortung für die Mitarbeiter und die Einhaltung der Budgets im
normalen Geschäftsverlauf.

Die Entlastung der Geschäftsführung erfolgt auf der Mitgliederversammlung. Zur
Entlastung legt die Geschäftsführung einen Bericht vor.

§ 11
Inkrafttreten der Satzung

Die Neufassung der Satzung ersetzt alle vorherigen Fassungen und tritt nach Ihrem
Beschluss durch die Mitgliederversammlung 2020 und ihrer anschließenden
Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung vorzunehmen,
soweit diese für die Eintragung in das Vereinsregister erforderlich sind.

Beitragsordnung

IVH - Industrieverband Hamburg e.V.
(beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 7. Juni 1995)
(zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 27. Oktober 2021)

§ 1
Gegenstand

Der IVH erhebt nach § 6 der Satzung von seinen Mitgliedern Beiträge, die nach einer
Beitragsordnung zu entrichten sind und zur Erfüllung des Verbandzweckes dienen.

§ 2
Unternehmen

Die Beiträge der Unternehmen richten sich nach dem Vorjahresumsatz des
jeweiligen Mitgliedes und staffeln sich wie folgt:

Jahresumsatz
0 bis 10 Mio. €
über 10 Mio. bis 50 Mio. €
über 50 Mio. €

§ 3
Sonstige Mitglieder

Für sonstige Wirtschaftsunternehmen, Organisationen und Einzelpersonen sowie
Wirtschaftsverbände und Landesvertretungen von Spitzenverbänden, wäre der
Jahresumsatz eine unpassende Bezugsgröße. Die Beiträge für sonstige
Wirtschaftsunternehmen orientieren sich an der Zahl der Mitarbeiter.

§ 4
Beitragszahlung

Die Mitgliederversammlung legt die Beitragshöhe für die einzelnen Gruppen fest.
Sollte eine Zuordnung der Unternehmen (§ 2) oder der sonstigen Mitglieder (§ 3)
nach dem vorstehenden Raster nicht möglich sein, entscheidet der Vorstand über die
Höhe der Beiträge.
Der Jahresbeitrag der Mitglieder ist jeweils bis spätestens zum 31. März eines
Kalenderjahres zu entrichten.

 

Jahresbeiträge ab 01.01.2022

für Unternehmen:

 Jahresumsatz  in €
0 bis 10 Mio. € (Banken < 500 Beschäftigten) 2000
über 10 Mio. bis 50 Mio. € (Banken 500 - 1.500 Beschäftigten) 4000 

über 50 Mio. € (Banken > 1.500 Beschäftigten)

6000

Verbände und Organisationen

3000


Wahlordnung

(Anlage zur IVH-Satzung)

Vorschriften für die Durchführung der Vorstandswahlen im
IVH - INDUSTRIEVERBAND HAMBURG E.V.
(beschlossen von der Mitgliederversammlung am 8. Mai 2007 / zuletzt geändert
durch die Mitgliederversammlung am 23. Juni 2016)

§ 1
Einordnung, Geltungsbereich und Analogien

Diese Wahlordnung ist Bestandteil der Satzung des IVH - INDUSTRIEVERBAND
HAMBURG E.V., im Folgenden IVH genannt. Sie regelt die alle 3 Jahre im Rahmen
einer Mitgliederversammlung stattfindenden Vorstandswahlen im IVH.

Für strittige Sachverhalte, die nicht in der Wahlordnung geregelt sind, gilt analog die
Geschäfts- und Wahlordnung des deutschen Bundestages.

§ 2
Organisation und Durchführung der Wahl

Die Vorstandswahlen werden von der Geschäftsstelle vorbereitet. Zur Vorbereitung
gehört insbesondere die Information der Mitglieder über die Möglichkeiten zur
Kandidatur, den Ablauf der Wahl und 2 Tage vor der Wahl über Namen und Anzahl
der Kandidaten. Es sind Stimmzettel in ausreichender Zahl für mehrere Wahlgänge
und eine Stichwahl vorzubereiten.

Die Wahl erfolgt schriftlich. Eine offene Abstimmung ist nur auf Antrag durch
Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Der Antrag auf nicht geheime Wahl
ist nur angenommen, wenn bei offener Abstimmung über den Antrag keine
Gegenstimme abgegeben wird.

Für die Durchführung der Wahl bestimmt die Sitzungsleitung (vgl. Satzung § 8) einen
Wahlleiter.

Der Wahlleiter muss stimmberechtigtes Mitglied der Mitgliederversammlung sein. Er
darf weder selbst für den Vorstand kandidieren noch einem Unternehmen
angehören, aus dem eine Person für den Vorstand kandidiert. Diese Regelung gilt
auch für Unternehmensgruppen.

§ 3
Kandidaturen

Die Möglichkeit zur Kandidatur regeln die Paragraphen 4 und 9 der IVH-Satzung.

Eine Kandidatur muss bis zur Eröffnung des Wahlgangs auf der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Die Erklärung ist gegenüber dem Vorstand oder dem Wahlleiter abzugeben.

Ein Kandidat, der nach dem Druck der Stimmzettel rechtzeitig seine Kandidatur
erklärt, wird nach der Eröffnung des Wahlgangs handschriftlich durch das
stimmberechtigte Mitglied auf den Stimmzettel an der dafür vorgesehenen Stelle
eingetragen.

§ 4
Art und Form des Stimmzettels

Der von der Geschäftsstelle vorzubereitende Stimmzettel umfasst alle Kandidaten in
alphabetischer Reihenfolge, die zum Zeitpunkt des Drucks bekannt sind. Der
Stimmzettel ist so zu gestalten, dass Kandidaturen, die nach dem Druck der
Stimmzettel bekannt gegeben werden, vor der Wahl handschriftlich in die
alphabetische Reihenfolge der Kandidaten eingetragen werden können.

Die Stimmzettel für eine möglicherweise erforderliche Stichwahl oder eine
Wiederholung des Wahlgangs wegen begründeter Anfechtung von Formfehlern
müssen sich farblich von den Stimmzetteln des ersten Wahlgangs unterscheiden.

Rechtschreibfehler auf den gedruckten Stimmzetteln sind nach bekannt werden
durch den Wahlleiter zu korrigieren. Die Verwendung der Stimmzettel ist trotzdem
möglich. Nachträglich bekannt werdende Schreibfehler stellen keinen
Anfechtungsgrund dar.

Rechtschreibfehler bei der handschriftlichen, späteren Eintragung eines Kandidaten
nach Aufforderung durch den Wahlleiter machen die Stimme nicht ungültig. Die
Eintragungen auf dem Wahlzettel werden vom stimmberechtigten Mitglied nur nach
Aufforderung durch den Wahlleiter vorgenommen.

§ 5
Ausgabe der Stimmzettel und Rahmenbedingungen der Stimmabgabe

Die Stimmzettel für den 1. Wahlgang werden bei der Registrierung des
stimmberechtigten Mitglieds mit den Tagungsunterlagen ausgegeben. Mitglieder, die
zusätzlich zu ihrer Stimme auf Basis einer Vollmacht weitere Stimmen abgeben
können, erhalten entsprechend mehrere Stimmzettel. Näheres regelt § 8 der
Satzung.

Stimmzettel für eine Stichwahl oder eine Wahlgangswiederholung werden durch die
Geschäftsstelle erst bei Feststellung des Bedarfs mit einer neuen Unterschriftenliste
ausgegeben.

Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich und geheim. Die Geschäftsstelle muss die
Möglichkeit zur geheimen Stimmabgabe in einer Wahlkabine schaffen. Die
Stimmzettel werden durch die Mitarbeiter der Geschäftsstelle in passenden
Behältern gesammelt.

Sofern die Gesamtzahl aller Kandidaten mit der Anzahl der Wahl-Vorstandsplätze
identisch ist, das heißt bei Vorliegen nur einer Liste mit 12 Kandidaten, kann mit
einer einzigen Stimme pro Stimmberechtigten die gesamte Liste gewählt werden
(Listenwahl); dies kann auch in offener Abstimmung erfolgen.

§ 6
Eröffnung und Ablauf der Wahl

Nach der Entlastung des Vorstands und dem Aufruf des Tagesordnungspunkts
Neuwahlen gibt der Versammlungsleiter den Wahlleiter bekannt. Der Wahlleiter
übernimmt die Versammlungsleitung bis zum Ende des Wahlgangs.

Vor der Eröffnung des Wahlgangs fragt der Wahlleiter die anwesenden Mitglieder:
- nach der vollständigen Ausgabe der Stimmzettel an die Wahlberechtigten
- nach weiteren Kandidaten.
Kandidaten, die von Dritten vorgeschlagen werden, müssen ihre ausdrückliche
Zustimmung zur Kandidatur erklären. Diese Zustimmung kann schriftlich vorgelegt
werden. Das Fehlen einer mündlichen oder schriftlichen Zustimmung macht eine
Kandidatur unmöglich.

Nach diesen Fragen an die Mitgliederversammlung eröffnet der Wahlleiter formal den
Wahlgang. Ab diesem Zeitpunkt sind weder weitere Kandidaturen noch die Ausgabe
von Stimmzetteln zulässig.

Der Wahlleiter erläutert das Prozedere der Stimmabgabe. Er gibt bekannt, ob sich
nach Drucklegung der Stimmzettel weitere Kandidaten gemeldet haben. Ist dies der
Fall, sorgt der Wahlleiter für das Eintragen des vollständigen Namens des
Kandidaten auf dem Stimmzettel durch den Wahlberechtigten.

Nach den Erläuterungen des Wahlleiters haben alle Kandidaten, die erstmals für den
Vorstand kandidieren, das Recht, sich der Mitgliederversammlung vorzustellen. Dies
erfolgt persönlich oder durch beauftragte Dritte. Die maximale Dauer der Vorstellung
beträgt 5 Minuten. Fragen an die Kandidaten sind nur während dieser Zeit zulässig.
Die Einhaltung des Zeitlimits kontrolliert der Wahlleiter.

Nach der Vorstellung der Kandidaten fordert der Wahlleiter zur Abgabe der Stimmen
auf. Er kontrolliert durch Nachfrage, dass alle Stimmberechtigten ihren Stimmzettel
beziehungsweise ihre Stimme im Rahmen der offenen Abstimmung abgegeben
haben. Danach wird der Wahlgang geschlossen. Die Sitzungsleitung kann die
Sitzung für die Dauer der Auszählung unterbrechen oder in der Tagesordnung
fortfahren.

§ 7
Auszählung

Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch die Geschäftsstelle unter der Leitung des
Wahlleiters.

Vor der Auszählung wird die Zahl der abgegebenen Stimmzettel mit der Zahl der
registrierten Anwesenden und den Vollmachten verglichen. Trotz Aufforderung nicht
abgegebene Stimmzettel sind kein Anfechtungsgrund (negative Abweichung).
Nachträglich abgegebene Stimmzettel sind grundsätzlich als ungültige Stimme zu
werten. Sind mehr Stimmzettel als Stimmberechtigungen abgegeben worden, ist der
Wahlgang unabhängig vom Ergebnis zu wiederholen.

Formal nicht korrekt ausgefüllte Stimmzettel sind gültig, sofern der Mitgliedswille
eindeutig erkennbar ist. Dies gilt für Korrekturen, die Art der Markierung der
gewählten Kandidaten und die Schreibweise nachgetragener Namen. Die Zahl der
ungültigen Stimmen und der Enthaltungen ist bei der Bekanntgabe des Ergebnisses
zu nennen.

§ 8
Gewählte Kandidaten und Bekanntgabe des Ergebnisses

Gewählt sind die 12 Kandidaten, die im ersten gültigen Wahlgang die meisten
Stimmen erhalten. Gibt es eine Stimmengleichheit von Kandidaten auf Platz 12,
erfolgt zwischen diesen Kandidaten eine Stichwahl. Bei Stimmengleichheit in der
Stichwahl entscheidet das Los.

Die Versammlungsleitung gibt die Namen der gewählten Kandidaten in
alphabetischer Reihenfolge bekannt. Das Stimmergebnis wird zum Schutz des
öffentlichen Ansehens der Kandidaten nur den Kandidaten auf Nachfrage bekannt
gegeben. Über diese Informationen ist Stillschweigen zu bewahren.
Bei zu wiederholenden Wahlgängen werden die Namen der Kandidaten mit den
meisten Stimmen nicht bekannt gegeben.

§ 9
Annahme der Wahl

Gewählte Kandidaten, die die Wahl nicht annehmen, müssen die Nichtannahme der
Wahl unmittelbar nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Versammlungsleitung
mitteilen. Anderenfalls gilt der Kandidat als gewählt. Die Versammlungsleitung teilt
den Sachverhalt den Anwesenden mit.

Nimmt ein Kandidat die Wahl nicht an, rückt der bis zu diesem Zeitpunkt nicht
gewählte Kandidat mit den meisten Stimmen auf seinen Platz nach. Bei
Stimmengleichheit unter den Nachrückern ist eine Stichwahl durchzuführen.

§ 10
Anfechtungen

Gravierende Verstöße gegen diese Wahlordnung oder Unregelmäßigkeiten bei der
Stimmabgabe ermöglichen jedem Mitglied die Anfechtung eines Wahlgangs während
der Mitgliederversammlung. Die Anfechtung muss unmittelbar nach bekannt werden
des zu Grunde liegenden Sachverhalts erfolgen und verfolgt das Ziel der sofortigen
Wiederholung des Wahlgangs.

Nachdem die Anfechtung gegenüber dem Versammlungsleiter oder dem Wahlleiter
angezeigt worden ist, legt der Anfechtende seine Gründe gegenüber der
Mitgliederversammlung dar. Eine laufende Auszählung der Stimmen ist
vorübergehend zu unterbrechen. Über die Gründe der Anfechtung ist eine
Aussprache der Mitglieder möglich. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener
Abstimmung mit der Mehrheit der Ja über die Neinstimmen über eine Wiederholung
des Wahlgangs. Entscheidet die Mehrheit gegen eine Wiederholung des Wahlgangs,
wird die Auszählung fortgesetzt und das Ergebnis abschließend bekannt gegeben.
Weitere Anfechtungsschritte innerhalb des Verbands sind nicht möglich.

Anfechtungen nach Ende der Mitgliederversammlung werden auf der nächsten
Mitgliederversammlung behandelt. Derartige Anfechtungen haben keine
aufschiebende Wirkung. Der Vorstand gilt als gewählt und nimmt seine Aufgaben
ohne Einschränkung war. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Terminierung der
nächsten Mitgliederversammlung gemäß § 8 der Satzung. Die Geschäftsstelle
informiert die Mitglieder über die Anfechtung und vor der folgenden
Mitgliederversammlung alle nötigen Vorbereitungen.

§ 11
Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Wahlordnung unwirksam sein oder werden,
so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Der Vorstand unterbreitet
der jeweils folgenden Mitgliederversammlung einen Vorschlag für eine Bestimmung,
die den unwirksamen Passus ersetzt und dabei dem gewollten Zweck am nächsten
kommt.

Stand: 27. Oktober 2021

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